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Influencer im Fokus der Finanzverwaltung – Jetzt handeln und Steuerrisiken vermeiden

Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat angekündigt, die steuerliche Behandlung von Influencern verstärkt zu prüfen.

Derzeit werten spezialisierte Steuerfahnder umfangreiche Datensätze über Influencer und deren Online-Aktivitäten aus. Ziel ist es, potenziell nicht erklärte Einnahmen aus Werbepartnerschaften, Produkttests oder bezahlten Reisen aufzudecken. Laut Ministerium stehen mehrere Hundert Fälle im Fokus – mit einem vermuteten Steuerschaden im zweistelligen Millionenbereich.

Geprüft wird u. a., welche Produkte Influencer bewerben, welche Reichweite sie erzielen und ob sie sich gezielt an ein deutsches Publikum richten – auch wenn sie im Ausland leben. Auch geldwerte Vorteile wie kostenlose Produkte, Reisen oder Einladungen gelten als steuerpflichtige Einnahmen, sofern sie einen bestimmten Wert überschreiten.

Unsere Empfehlung: Influencer, Content-Creator und Online-Marketer sollten ihre steuerliche Situation umgehend überprüfen, sich gegebenenfalls professionell beraten lassen und etwaige unvollständige Angaben ergänzen. Werden steuerliche Versäumnisse hingegen durch die Finanzverwaltung aufgedeckt, so sind strafbefreiende Nacherklärungen grundsätzlich nicht mehr möglich.

 

Besteuerung von Influencern, YouTubern und Content-Creator – Was Sie wissen müssen

Die digitale Content-Wirtschaft bietet zahlreiche Einkommensquellen – aber sie bringt auch steuerliche Verpflichtungen mit sich. Die Finanzbehörden sehen Influencer nicht mehr als Einzelfälle, sondern prüfen sie systematisch. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten steuerrechtlichen Regelungen:

 

1. Einkommensteuer – Einordnung und Pflichten

Influencer erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), da ihre Tätigkeit regelmäßig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist – etwa durch:

  • Affiliate-Marketing (provisionsbasierte Produktverlinkung)
  • Sponsored Posts & Produktplatzierungen
  • Kooperationen mit Unternehmen
  • Gratisprodukte zur dauerhaften Nutzung

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei rein redaktioneller, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit – kann eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) vorliegen.

  • Es gilt dabei generell, für die Summe aller Einkünfte, ein Grundfreibetrag von 11.784 EUR in 2024
  • Nebeneinkünfte neben nichtselbständiger Tätigkeit bis 410 EUR steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG),

Zur Ermittlung der Einkünfte sind Influencer verpflichtet, ihre Einnahmen und Ausgaben vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren, die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die elektronisch mit den Steuererklärungen einzureichen ist.

 

2. Sachzuwendungen – Produkte, Reisen & Co. als steuerpflichtige Einnahmen

Auch Produkte, Reisen oder Dienstleistungen, die Influencer kostenlos erhalten, gelten grundsätzlich nicht als Geschenk, sondern als steuerpflichtige Gegenleistung für Werbeleistung (§ 8 Abs. 2 EStG).

 

Die Bewertung erfolgt nach allgemeinen steuerrechtlichen Regeln:

  • Marktüblicher Endpreis am Abgabeort (i. d. R. Online-Shop-Preis)
  • Bei dauerhafter Privatnutzung: Entnahmebesteuerung zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • Bei Weiterverkauf: zusätzliche Betriebseinnahme in Höhe des Verkaufserlöses

Beispiel: Erhält ein Influencer dauerhaft ein Android-Tablet im Wert von 350 EUR für eine Produktbesprechung, ist dieser Betrag als Betriebseinnahme anzusetzen – unabhängig davon, ob das Produkt anschließend verkauft oder privat genutzt wird.

 

Ausnahmen von der Besteuerung:

  • Streuartikel unter 10 EUR
  • Teststellung mit Rückgabe (kein wirtschaftlicher Vorteil)
  • Pauschalversteuerung durch das werbende Unternehmen (§ 37b EStG), wenn schriftlich vereinbart

 

3. Gewerbesteuer – Pflicht ab 24.500 EUR Jahresgewinn

Liegt ein gewerblicher Gewinn über 24.500 EUR, wird Gewerbesteuer fällig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

  • Steuermessbetrag: 3,5 % des Gewerbeertrags
  • Hebesatz: individuell je Kommune (z. B. 430 % in Trier)
  • Anrechnung auf Einkommensteuer (§ 35 EStG) möglich – max. bis 400 % Hebesatz

 

4. Umsatzsteuer – Unternehmerstatus bei Regelmäßigkeit

 

a) Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer?

Influencer, die nachhaltig Einnahmen erzielen, gelten als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Es gelten seit 2024 neue Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):

  • Vorjahr: Umsatz ≤ 25.000 EUR
  • Laufendes Jahr: Umsatz ≤ 100.000 EUR

Ein Überschreiten der Grenze führt zu unterjährigem Wechsel in die Regelbesteuerung – rückwirkend ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überstiegen wird.

Hinweis: Influencer, die sich für die Regelbesteuerung entscheiden, binden sich für fünf Jahre an diese Wahl.

 

b) Umsatzsteuer auf Sachzuwendungen

Auch Sachzuwendungen stellen umsatzsteuerlich eine Gegenleistung dar – ein sogenannter Tauschumsatz (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Beispielrechnung:

  • Produktwert 150 EUR → USt: 23,95 EUR
  • Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung möglich

Auch hier gelten:

  • Streuartikel < 10 EUR: umsatzsteuerfrei
  • Pauschalierung durch Auftraggeber: nur bei klarer Vereinbarung

 

5. Sanktionen bei Verstößen:
Leichtfertige Steuerverkürzung Steuerhinterziehung

Steuerpflichtige, die den steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskieren:

  • die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
  • erhebliche steuerlicher Nachzahlungen
  • erhebliche Steuerzuschläge und Verspätungszinsen
  • Geldauflagen, Geldstrafen sowie, in besonders schweren Fällen, bis hin zu Freiheitsstrafen (§ 370 AO)

Besonders häufig werden insbesondere Sachzuwendungen als unbedeutende, steuerlich nicht relevante Geschenke verkannt, was zu den vorgenannten Konsequenzen führen kann. Auch nicht-monetäre Vorteile sind wie ausgeführt steuerpflichtig, unterliegen der Dokumentationspflicht.

 

Unsere Empfehlung für Influencer & Content-Creators

  • Lassen Sie sich steuerlich beraten, Ihre Tätigkeit steuerlich einordnen und bei Bedarf entsprechende Steuererklärungen erstellen
  • Sollten Sie erkennen, dass Sachverhalte aus der Vergangenheit aufzuarbeiten sind, sollte unbedingt und unverzüglich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden
  • Dokumentieren Sie jede Einnahme – auch in Form von Produkten oder Dienstleistungen – und bewahren Sie sämtliche Belege auf
  • Führen Sie ein separates Geschäftskonto
  • Treffen Sie klare schriftliche Vereinbarungen über Vergütungsbestandteile mit Kooperationspartnern

Sprechen Sie uns bei Bedarf an rechtlicher, insbesondere steuerrechtlicher und strafrechtlicher, Unterstützung gerne an.

 


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Steuerberatung in Luxemburg

Die Kanzlei Dr. Herrmann und Schäfer Part mbB arbeitet eng zusammen mit der auf das luxemburgische Steuerecht spezialisierten Herrmann & Partner S.à r.l., die im Jahr 2014 in Wasserbillig, Luxemburg gegründet wurde.

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